Ende 2016 hat der Beirat Sport der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN) die Einführung eines Kutschenführerscheins zum 01.06.2017 beschlossen. Jeder, der künftig mit einem Pferdegespann -wenn auch nur gelegentlich- im Straßenverkehr unterwegs ist, soll seine Qualifikation über den „Kutschenführerschein A Privatperson“ nachweisen. Für gewerbliche Fuhrhalter gibt es den „Kutschenführerschein B Gewerbe“.
Alles Wissenswerte über beide Kutschenführerscheine hat die FN auf ihrer Internetseite umfassend beschrieben:
Nach wie vor fällt der Kutschenführerschein nicht unter geltendes Recht, jedoch ist jeder Kutschenfahrer gut beraten, wenn er diesen Sachkundenachweis „im Fall des Falles“ vorweisen kann. Jeder Verkehrsrichter wird bei einem Kutschenunfall zunächst die Frage prüfen, ob der Gespannfahrer im Zeitpunkt des Unfalles geeignet und in der Lage war am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Ist er im Besitz eines Fahrabzeichens (FA 5 und höher) oder des Kutschenführerscheins ist der Nachweis der Sachkunde („geeignet sein“) erbracht. Die Heranziehung eines Gutachters wird wahrscheinlich in den meisten Fällen damit entfallen. Auch ist zu erwarten, dass Pferdehaftpflichtversicherer ihre Beitragsgestaltung auch davon abhängig machen werden, ob der Versicherungsnehmer über die notwendige Sachkunde verfügt.
Schon Benno von Achenbach erklärte in seiner Heeresdienstvorschift von 1922, dass Sicherheit, Zweckmäßigkeit und pferdeschonende Fahrweise beim Gespannfahren unabdingbar sind. Diese „Eckpfeiler“ haben heutzutage noch viel mehr Bedeutung als vor nahezu 100 Jahren.
Zögern Sie nicht und melden sich bei einer Fahrschule Ihres Vertrauens zum Kutschenführerschein oder gar Fahrabzeichen an.
Wir sind für diese neue Herausforderung gerüstet und bieten das ganze Jahr über entsprechende Kurse an (siehe „Kurs- und Seminartermine“!)